Kaum ein Thema sorgt für mehr Unsicherheit als die Garantie: Die Kundschaft meldet zwei Jahre nach der Abnahme einen Riss, und plötzlich steht die Frage im Raum, was Sie schulden und wie lange. Die Regeln sind klarer, als der Ruf vermuten lässt.
Neu seit 1. Januar 2026: 60 Tage Rügefrist bei Bauwerken
Seit dem 1. Januar 2026 ist die Revision des Werkvertragsrechts im OR in Kraft. Für Bauarbeiten ändert sich die Rügefrist spürbar:
- 60 Tage statt “sofort”: Bei einem Bauwerk (einem unbeweglichen Werk) muss die Kundschaft einen Mangel neu innert 60 Tagen rügen, bei verdeckten Mängeln ab deren Entdeckung (Art. 367 Abs. 1bis und Art. 370 Abs. 4 OR). Die frühere Pflicht, verdeckte Mängel “sofort nach Entdeckung” zu melden, gilt für solche Werke nicht mehr.
- Welche Arbeiten das betrifft: Die Frist gilt für das Bauwerk selbst und für bewegliche Werke, die bestimmungsgemäss darin eingebaut werden, etwa die Einbauküche eines Schreiners, neue Fenster oder ein Bad, das ein Sanitärbetrieb erstellt hat. Sie gilt auch für Pläne von Architekten und Ingenieuren, die als Grundlage für das Bauwerk dienen.
- Nur nach oben verhandelbar: Eine kürzere Frist in Offerte, Vertrag oder AGB ist unwirksam. Eine längere Frist dürfen Sie vereinbaren.
- Nachbesserung nicht mehr ausschliessbar: Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch der Kundschaft auf unentgeltliche Nachbesserung bei einer Baute einschränkt oder ausschliesst, ist ungültig (Art. 368 Abs. 2bis OR).
- Gilt für neue Verträge: Die neuen Regeln gelten für Werkverträge, die ab dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden. Für ältere Verträge gilt grundsätzlich weiterhin das bisherige Recht.
Prüfen Sie Ihre Offerten- und AGB-Vorlagen: Eine Klausel mit “sofortiger Rügepflicht” oder ein Ausschluss der Nachbesserung ist bei neuen Aufträgen an einem Bauwerk nicht mehr gültig.
Die gesetzliche Ausgangslage (OR)
Handwerksarbeiten sind in der Regel Werkverträge (Art. 363 ff. OR). Für Mängel gilt:
- Prüf- und Rügepflicht: Nach der Ablieferung muss die Kundschaft das Werk prüfen und erkennbare Mängel rügen. Bei einem Bauwerk gilt dafür seit 1. Januar 2026 eine Frist von 60 Tagen, bei verdeckten Mängeln ab deren Entdeckung (Art. 367 Abs. 1bis und Art. 370 Abs. 4 OR); eine kürzere Frist lässt sich nicht vereinbaren. Bei einem rein beweglichen Werk ohne Bezug zu einem Bauwerk bleibt es bei der sofortigen Rügepflicht (Art. 370 Abs. 3 OR). Wird zu spät gerügt, gilt das Werk als genehmigt.
- Mängelrechte: Bei berechtigter Rüge kann die Kundschaft Nachbesserung verlangen (sofern ohne übermässige Kosten möglich), den Preis mindern oder bei unbrauchbarem Werk vom Vertrag zurücktreten (Art. 368 OR). Bei einer Baute dürfen Sie den Anspruch auf Nachbesserung seit 1. Januar 2026 auch vertraglich nicht mehr einschränken oder ausschliessen (Art. 368 Abs. 2bis OR).
- Verjährung: Die Mängelrechte verjähren bei unbeweglichen Bauwerken nach fünf Jahren ab Abnahme, sonst nach zwei Jahren (Art. 371 OR). Diese Fünfjahresfrist gilt seit 1. Januar 2026 ausdrücklich auch gegenüber Architekten und Ingenieuren und darf nicht zulasten der Kundschaft verkürzt werden.
Wichtig für Ihre Position: Die Nachbesserung ist auch Ihr Recht. Sie dürfen den Mangel selbst beheben, bevor die Kundschaft auf Ihre Kosten einen Dritten beizieht. Lassen Sie sich also nicht mit einer fremden Handwerkerrechnung überraschen, ohne je eine Chance zur Nachbesserung erhalten zu haben.
Wenn die SIA-Norm 118 vereinbart ist
Auf grösseren Baustellen wird oft die SIA-Norm 118 vereinbart (sie gilt nur, wenn sie im Vertrag steht). Die wichtigsten Punkte:
- Zweijährige Rügefrist unverändert: Mängel können während zwei Jahren ab Abnahme jederzeit gerügt werden, die sofortige Rügepflicht entfällt in dieser Zeit. Diese Regel ist grosszügiger als die gesetzliche 60-Tage-Frist und bleibt darum unverändert gültig.
- Danach gilt neu die 60-Tage-Frist statt “sofort”: Nach Ablauf der zweijährigen Garantiefrist verlangte SIA 118 bisher, verdeckte Mängel “sofort” nach Entdeckung zu rügen. Seit 1. Januar 2026 geht die gesetzliche 60-Tage-Frist (Art. 370 Abs. 4 OR) dieser Klausel vor, weil eine kürzere Frist bei einem Bauwerk unwirksam ist. Die SIA hat ihre Norm mit der Korrektur SIA 118-C1:2026 entsprechend angepasst. Das gilt für Verträge ab dem 1. Januar 2026; bei älteren SIA-118-Verträgen bleibt die sofortige Rügepflicht bestehen.
- Garantierückbehalt oder Solidarbürgschaft als Sicherheit sind üblich und geregelt.
Für Sie heisst das: Prüfen Sie bei jedem Auftrag, ob “nach SIA 118” vereinbart ist und seit wann der Vertrag läuft; das verändert Ihre Fristenlage deutlich.
Ihre beste Verteidigung: Abnahme und Dokumentation
Die meisten Garantie-Streitereien entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus fehlenden Belegen. Drei Gewohnheiten schützen Sie:
- Abnahmeprotokoll: Bei Abschluss gemeinsam durchgehen, Zustand festhalten, allfällige Restpunkte mit Frist notieren, unterschreiben lassen. Ab da laufen die Fristen belegbar. Eine ausfüllbare Vorlage dafür finden Sie unter Abnahmeprotokoll.
- Fotodokumentation: vorher, während, nachher. Der Riss, der “durch Ihre Arbeit entstanden” sein soll, war vielleicht schon auf dem Foto der Besichtigung.
- Schriftliche Änderungswünsche: Wer auf Wunsch der Kundschaft vom offerierten Aufbau abweicht (“günstigere Farbe reicht schon”), hält das kurz fest. Sonst wird der Sparentscheid später zu Ihrem Mangel.
In MeisterOffice hängen Fotos, Rapporte und Notizen am Projekt; wenn zwei Jahre später eine Rüge kommt, ist die Aktenlage ein Klick, kein Kellerfund.
So reagieren Sie auf eine Mängelrüge
- Sachlich bleiben und besichtigen. Schnelle Reaktion nimmt Druck raus, auch wenn Sie den Anspruch noch nicht anerkennen.
- Einordnen: Handwerklicher Mangel, normale Abnutzung, Bedienungsfehler oder Drittursache? Nicht jeder Riss ist ein Mangel; normale Alterung und Verschleiss sind keine.
- Bei berechtigter Rüge: nachbessern, zügig und ohne Drama. Eine saubere Nachbesserung ist günstiger als jeder Streit und bringt erfahrungsgemäss Folgeaufträge statt schlechter Bewertungen.
- Bei unberechtigter Rüge: freundlich und schriftlich ablehnen, mit Begründung und Verweis auf die Dokumentation. Bieten Sie die Behebung als bezahlten Auftrag an.
Häufige Fragen
Muss ich eine “Garantie” von 5 Jahren geben? Die fünf Jahre sind keine Haltbarkeitsgarantie, sondern die Verjährungsfrist für Mängel, die bei der Abnahme bereits vorhanden waren. Für normale Abnutzung, falsche Pflege oder Fremdeinwirkung haften Sie nicht.
Darf ich die Garantie vertraglich ausschliessen? Wegbedingungen sind in Grenzen möglich, bei Arglist nie und gegenüber Konsumenten heikel. Üblich und akzeptiert ist die Vereinbarung der SIA-Fristen. Eine Ausnahme gilt seit 1. Januar 2026 für die Nachbesserung bei einer Baute: Diese dürfen Sie nicht mehr im Voraus einschränken oder ausschliessen (Art. 368 Abs. 2bis OR). Für individuelle Klauseln lohnt sich rechtlicher Rat.
Wie lange ist die Rügefrist bei Baumängeln? Seit 1. Januar 2026 beträgt sie bei einem Bauwerk 60 Tage, bei verdeckten Mängeln ab deren Entdeckung (Art. 367 Abs. 1bis und Art. 370 Abs. 4 OR). Das gilt auch für bewegliche Werke, die in das Bauwerk eingebaut werden, etwa eine Einbauküche, Fenster oder ein Bad. Eine kürzere Frist in Ihrer Offerte oder Ihren AGB ist ungültig. Für Werkverträge, die vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin die alte Regel: verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen.
Gilt die 60-Tage-Frist auch mit SIA 118? Während der ersten zwei Jahre ab Abnahme ändert sich nichts: SIA 118 lässt Mängel weiterhin jederzeit rügen, das ist grosszügiger als das Gesetz. Danach galt bei SIA 118 bisher die sofortige Rügepflicht für verdeckte Mängel; seit 1. Januar 2026 gilt stattdessen die gesetzliche 60-Tage-Frist, weil sich diese vertraglich nicht verkürzen lässt. Die SIA hat ihre Norm mit der Korrektur SIA 118-C1:2026 entsprechend angepasst.
Darf ich die Nachbesserung in der Offerte oder den AGB ausschliessen? Bei einer Baute nicht mehr: Seit 1. Januar 2026 ist eine im Voraus vereinbarte Einschränkung oder ein Ausschluss des Nachbesserungsrechts ungültig (Art. 368 Abs. 2bis OR). Das gilt für Verträge ab diesem Datum; ältere Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
Die Kundschaft behält wegen eines Mangels die ganze Schlusszahlung zurück. Zulässig? Ein Rückbehalt ist nur im Umfang der mutmasslichen Nachbesserungskosten gerechtfertigt, nicht in Höhe der ganzen Schlussrechnung. Bieten Sie die Nachbesserung an und fordern Sie den unbestrittenen Teil mit normaler Mahnung ein.