Kaum ein Thema sorgt für mehr Unsicherheit als die Garantie: Die Kundschaft meldet zwei Jahre nach der Abnahme einen Riss, und plötzlich steht die Frage im Raum, was Sie schulden und wie lange. Die Regeln sind klarer, als der Ruf vermuten lässt.
Die gesetzliche Ausgangslage (OR)
Handwerksarbeiten sind in der Regel Werkverträge (Art. 363 ff. OR). Für Mängel gilt:
- Prüf- und Rügepflicht: Nach der Ablieferung muss die Kundschaft das Werk prüfen und erkennbare Mängel rügen; verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung zu melden (Art. 367 und 370 OR). Wird zu spät gerügt, gilt das Werk als genehmigt.
- Mängelrechte: Bei berechtigter Rüge kann die Kundschaft Nachbesserung verlangen (sofern ohne übermässige Kosten möglich), den Preis mindern oder bei unbrauchbarem Werk vom Vertrag zurücktreten (Art. 368 OR).
- Verjährung: Die Mängelrechte verjähren bei unbeweglichen Bauwerken nach fünf Jahren ab Abnahme, sonst nach zwei Jahren (Art. 371 OR).
Wichtig für Ihre Position: Die Nachbesserung ist auch Ihr Recht. Sie dürfen den Mangel selbst beheben, bevor die Kundschaft auf Ihre Kosten einen Dritten beizieht. Lassen Sie sich also nicht mit einer fremden Handwerkerrechnung überraschen, ohne je eine Chance zur Nachbesserung erhalten zu haben.
Wenn die SIA-Norm 118 vereinbart ist
Auf grösseren Baustellen wird oft die SIA-Norm 118 vereinbart (sie gilt nur, wenn sie im Vertrag steht). Die wichtigsten Abweichungen:
- Zweijährige Rügefrist: Mängel können während zwei Jahren ab Abnahme jederzeit gerügt werden, die sofortige Rügepflicht entfällt in dieser Zeit.
- Danach bis zum Ablauf von fünf Jahren: verdeckte Mängel, sofort nach Entdeckung zu rügen.
- Garantierückbehalt oder Solidarbürgschaft als Sicherheit sind üblich und geregelt.
Für Sie heisst das: Prüfen Sie bei jedem Auftrag, ob “nach SIA 118” vereinbart ist; es verändert Ihre Fristenlage deutlich.
Ihre beste Verteidigung: Abnahme und Dokumentation
Die meisten Garantie-Streitereien entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus fehlenden Belegen. Drei Gewohnheiten schützen Sie:
- Abnahmeprotokoll: Bei Abschluss gemeinsam durchgehen, Zustand festhalten, allfällige Restpunkte mit Frist notieren, unterschreiben lassen. Ab da laufen die Fristen belegbar.
- Fotodokumentation: vorher, während, nachher. Der Riss, der “durch Ihre Arbeit entstanden” sein soll, war vielleicht schon auf dem Foto der Besichtigung.
- Schriftliche Änderungswünsche: Wer auf Wunsch der Kundschaft vom offerierten Aufbau abweicht (“günstigere Farbe reicht schon”), hält das kurz fest. Sonst wird der Sparentscheid später zu Ihrem Mangel.
In MeisterOffice hängen Fotos, Rapporte und Notizen am Projekt; wenn zwei Jahre später eine Rüge kommt, ist die Aktenlage ein Klick, kein Kellerfund.
So reagieren Sie auf eine Mängelrüge
- Sachlich bleiben und besichtigen. Schnelle Reaktion nimmt Druck raus, auch wenn Sie den Anspruch noch nicht anerkennen.
- Einordnen: Handwerklicher Mangel, normale Abnutzung, Bedienungsfehler oder Drittursache? Nicht jeder Riss ist ein Mangel; normale Alterung und Verschleiss sind keine.
- Bei berechtigter Rüge: nachbessern, zügig und ohne Drama. Eine saubere Nachbesserung ist günstiger als jeder Streit und bringt erfahrungsgemäss Folgeaufträge statt schlechter Bewertungen.
- Bei unberechtigter Rüge: freundlich und schriftlich ablehnen, mit Begründung und Verweis auf die Dokumentation. Bieten Sie die Behebung als bezahlten Auftrag an.
Häufige Fragen
Muss ich eine “Garantie” von 5 Jahren geben? Die fünf Jahre sind keine Haltbarkeitsgarantie, sondern die Verjährungsfrist für Mängel, die bei der Abnahme bereits vorhanden waren. Für normale Abnutzung, falsche Pflege oder Fremdeinwirkung haften Sie nicht.
Darf ich die Garantie vertraglich ausschliessen? Wegbedingungen sind in Grenzen möglich, bei Arglist nie und gegenüber Konsumenten heikel. Üblich und akzeptiert ist die Vereinbarung der SIA-Fristen. Für individuelle Klauseln lohnt sich rechtlicher Rat.
Die Kundschaft behält wegen eines Mangels die ganze Schlusszahlung zurück. Zulässig? Ein Rückbehalt ist nur im Umfang der mutmasslichen Nachbesserungskosten gerechtfertigt, nicht in Höhe der ganzen Schlussrechnung. Bieten Sie die Nachbesserung an und fordern Sie den unbestrittenen Teil mit normaler Mahnung ein.