Am 19. Juni 2026 haben National- und Ständerat in der Schlussabstimmung den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer angenommen: der Nationalrat mit 108 zu 85 Stimmen bei sechs Enthaltungen, der Ständerat mit 28 zu 13 Stimmen bei drei Enthaltungen. Der Normalsatz soll von 8.1 auf 8.5 Prozent steigen, der Sondersatz für Beherbergung von 3.8 auf 4.0 Prozent. Damit wird die 13. AHV-Rente mitfinanziert, die im Dezember 2026 zum ersten Mal ausbezahlt wird.
Weil dafür die Bundesverfassung angepasst werden muss, entscheiden Volk und Stände am 29. November 2026 an der Urne. In Kraft treten kann die Erhöhung nicht vor 2028.
Für Handwerksbetriebe ist das keine Meldung fürs Archiv. Wer 2027 eine Offerte für einen Umbau schreibt, der erst 2028 ausgeführt wird, verkauft heute eine Leistung, die möglicherweise schon zum neuen Satz abzurechnen ist. Die Vorbereitung ist überschaubar, sie sollte nur nicht erst im Dezember 2027 anfangen.
Was genau ändert
| Satz | Heute | Ab 2028 |
|---|---|---|
| Normalsatz | 8.1 % | 8.5 % |
| Reduzierter Satz | 2.6 % | 2.6 % |
| Sondersatz Beherbergung | 3.8 % | 4.0 % |
Was es bei Ihren Offerten ausmacht, zeigt der MwSt-2028-Rechner.
Für das Handwerk zählt praktisch nur die erste Zeile. Der reduzierte Satz für Lebensmittel, Bücher und ähnliche Güter bleibt unverändert, der Sondersatz betrifft die Beherbergung und damit Hotellerie und Camping, nicht Ihre Baustelle. Alle Details zu den Sätzen und zur Abrechnungspflicht stehen im Ratgeber MwSt im Handwerk.
Der Aufschlag beträgt 0.4 Prozentpunkte. Auf einem Auftrag über CHF 20’000 netto sind das CHF 80 mehr Steuer, auf CHF 200’000 sind es CHF 800. Klein genug, um es zu übersehen, gross genug, um es bei einem Pauschalpreis aus der eigenen Marge zu bezahlen.
Wann genau der Wechsel greift, legt der Bundesrat fest, sofern die Vorlage angenommen wird. Vor 2028 ist er nicht möglich. Die 13. AHV-Rente kostet im ersten Jahr rund 4.2 Milliarden Franken, und die Erhöhung deckt davon einen Teil; der Rest der Finanzierung ist politisch weiterhin offen. Für Ihre Planung ändert das nichts: Massgebend ist, was ab 2028 auf Ihrer Rechnung stehen muss.
Welcher Satz gilt für meine Arbeit?
Hier liegt die einzige Regel, die Sie auf dem Bau wirklich brauchen. Die ESTV formuliert sie in der MWST-Info 19 so: “Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung.”
Das heisst konkret:
- Das Offertdatum ist irrelevant. Eine Offerte vom Oktober 2027 für Arbeiten im Frühling 2028 wird zum neuen Satz abgerechnet.
- Das Rechnungsdatum ist irrelevant. Arbeiten, die Sie im Dezember 2027 fertigstellen und im Januar 2028 fakturieren, bleiben beim alten Satz.
- Eine Rechnung über beide Perioden muss aufgeteilt werden. Datum oder Zeitraum der Leistung und der jeweils darauf entfallende Betrag sind getrennt auszuweisen. Wer nicht aufteilt, rechnet nach ESTV-Praxis die gesamte Rechnung zum neuen, höheren Satz ab und zahlt die Differenz selbst.
Ein Beispiel aus dem letzten Satzwechsel per 1. Januar 2024 zeigt die Regel: Wurde eine Küche am 22. Dezember 2023 montiert, am 12. Januar 2024 fakturiert und eine Woche später bezahlt, galt trotzdem der alte Satz, weil die Leistung im alten Jahr erbracht wurde. Dieselbe Mechanik wird 2028 gelten, nur in die andere Richtung: Was Sie nach dem Stichtag ausführen, ist teurer, auch wenn Offerte, Auftrag und Materialeinkauf längst aus dem Vorjahr stammen.
Praktisch heisst das, dass Ihre Rapporte und die Zeiterfassung im Übergangsjahr wichtiger sind als sonst. Das Leistungsdatum ist dann keine Fleissarbeit für die Buchhaltung, sondern der Beleg dafür, welcher Satz auf welcher Position steht.
Werkverträge, die über den Stichtag laufen
Ein Werkvertrag mit einem festen Bruttopreis ist die gefährlichste Variante: Steigt der Satz während der Ausführung, sinkt Ihr Nettoerlös, denn der vereinbarte Betrag inklusive MwSt bleibt derselbe. Gehen Sie Ihre laufenden Verträge mit Ausführung ab 2028 durch und prüfen Sie, ob der Preis netto oder brutto vereinbart ist.
Bei Offerten für Arbeiten, die ins Jahr 2028 reichen können, gehört eine Klausel ins Dokument. Bewährt hat sich diese Formulierung:
Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich MwSt zum gesetzlichen Satz im Zeitpunkt der Leistung.
Damit ist geklärt, dass eine Satzänderung auf den Endbetrag durchschlägt und nicht auf Ihre Marge. Wie eine vollständige Offerte aufgebaut ist, zeigt der Ratgeber Offerte schreiben.
Teilrechnungen und Akontozahlungen
Bei Etappen und Abschlagszahlungen gilt dieselbe Logik pro Etappe: Der Teil der Leistung, der vor dem Stichtag erbracht wurde, wird zum alten Satz abgerechnet, der Teil danach zum neuen. Wer über ein Bauprojekt hinweg in Situationsetats fakturiert, führt den Leistungszeitraum deshalb ab 2027 zwingend auf jeder Teilrechnung mit. Bei Vorauszahlungen für eine Leistung, die erst nach dem Stichtag erbracht wird, darf der entsprechende Teil bereits zum neuen Satz fakturiert werden. Die Grundlagen dazu stehen im Ratgeber Akontozahlungen und Teilrechnungen.
Saldosteuersatz: was sich für kleine Betriebe ändert
Wer mit der Saldosteuersatzmethode abrechnet, weist der Kundschaft weiterhin den Normalsatz aus, überweist der ESTV aber einen tieferen, branchenspezifischen Pauschalsatz auf dem Umsatz. Dieser Satz ist an die gesetzlichen Steuersätze gekoppelt: “Die Erhöhung der Steuersätze führt zu einer entsprechenden Anpassung der Saldosteuersätze”, hält die ESTV fest. Bei der letzten Erhöhung wurden zudem die Umsatz- und Steuerschuldgrenzen für die Methode angepasst.
Für Sie heisst das: Rechnen Sie damit, dass Ihr Saldosteuersatz ab 2028 ein anderer ist als heute. Die neuen Sätze publiziert die ESTV vor dem Stichtag; bis dahin gibt es keine Zahl, mit der sich seriös kalkulieren liesse. Wer eine Mehrjahreskalkulation macht, hält die Position deshalb offen, statt den heutigen Satz fortzuschreiben.
Jährlich abrechnen statt vierteljährlich
Unabhängig von der Erhöhung gibt es seit 2025 eine Erleichterung, die viele Betriebe noch nicht nutzen: Wer einen Jahresumsatz bis CHF 5’005’000 hat, kann auf Antrag jährlich abrechnen statt quartals- oder halbjährlich. Vorausgesetzt wird, dass die Abrechnungen der letzten drei Jahre fristgerecht eingereicht und vollständig bezahlt wurden.
Der Antrag läuft über das ePortal der ESTV und muss spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode gestellt werden, also bis Ende Februar. Dafür zahlen Sie unterjährig Raten, die die ESTV festlegt: bei der effektiven Methode und beim Pauschalsteuersatz drei Raten per 30. Mai, 30. August und 30. November, beim Saldosteuersatz eine Rate per 30. August. Die eigentliche Abrechnung ist bis Ende Februar des Folgejahres fällig.
Es lohnt sich für kleine Betriebe mit stabilem Umsatz, die vier Abrechnungen pro Jahr als reine Administration erleben. Es lohnt sich nicht, wenn Ihr Umsatz stark schwankt oder Sie regelmässig Vorsteuerguthaben haben: Dann warten Sie ein Jahr auf Geld, das Sie heute quartalsweise zurückbekommen. Für den Wechsel 2028 ist die jährliche Abrechnung übrigens eher angenehm, weil der Stichtag auf einen Jahreswechsel fällt und damit sauber zwischen zwei Abrechnungen liegt.
Checkliste bis Ende 2027
- Offerten-Vorlage anpassen. Die MwSt-Klausel auf “zuzüglich MwSt zum gesetzlichen Satz im Zeitpunkt der Leistung” umstellen, sobald Sie Termine ab 2028 offerieren.
- Laufende Verträge prüfen. Welche Werkverträge reichen ins Jahr 2028? Wo steht ein Bruttopreis, der die Erhöhung nicht abbildet? Diese Fälle vor der Ausführung mit der Kundschaft klären.
- Software auf zwei Sätze vorbereiten. Ihr System muss im Übergangsjahr beide Sätze parallel führen und eine Rechnung nach Leistungszeitraum aufteilen können. Prüfen Sie das früh, nicht in der ersten Januarwoche 2028.
- Treuhänder fragen. Konkret nach drei Punkten: neuer Saldosteuersatz, Umgang mit angefangenen Arbeiten über den Stichtag, und ob die jährliche Abrechnung für Sie passt.
- Preise kalkulieren. Bei Geschäftskunden ist die Erhöhung ein Durchlaufposten, bei Privatkunden wird der Endpreis teurer. Entscheiden Sie bewusst, ob Sie die 0.4 Prozentpunkte weitergeben oder schlucken.
In MeisterOffice hängt der MwSt-Satz am Dokument: Ein neuer Satz im Firmenprofil gilt für neue Offerten und Rechnungen, bestehende Dokumente behalten ihren Satz, und pro Dokument lässt er sich anpassen. So stellen Sie eine 2027 geschriebene Offerte für Arbeiten im Jahr 2028 mit dem neuen Satz aus; was das kostet, steht unter Preise.
Häufige Fragen
Steigt die MwSt 2027? Nein. 2027 ändert sich nichts, der Normalsatz bleibt bei 8.1 Prozent. Frühestens 2028 gelten die neuen Sätze, und nur dann, wenn die Vorlage am 29. November 2026 von Volk und Ständen angenommen wird.
Welcher MwSt-Satz gilt bei einer Offerte aus 2027 mit Ausführung 2028? Der Satz zum Zeitpunkt der Leistung, also der neue. Weder das Datum der Offerte noch das der Rechnung spielt eine Rolle. Wird ein Teil der Arbeit noch 2027 ausgeführt, teilen Sie die Rechnung nach Leistungszeitraum auf und weisen beide Sätze getrennt aus.
Muss ich meine Offerten-Vorlage ändern? Sobald Sie Arbeiten mit Ausführung ab 2028 offerieren, ja. Ein Nettopreis mit dem Zusatz “zuzüglich MwSt zum gesetzlichen Satz im Zeitpunkt der Leistung” reicht. Wer einen festen Bruttopreis offeriert, trägt die Differenz selbst.
Was passiert, wenn das Volk am 29. November 2026 Nein sagt? Dann fällt der Bundesbeschluss vom 19. Juni 2026 dahin und die Sätze bleiben bei 8.1, 2.6 und 3.8 Prozent. Die 13. AHV-Rente wird trotzdem ab Dezember 2026 ausbezahlt; zur Abstimmung steht nicht die Rente, sondern ihre Finanzierung. Für Ihre Offerten heisst das: Die Klausel mit dem gesetzlichen Satz im Zeitpunkt der Leistung ist in beiden Fällen richtig, Sie müssen sie nach der Abstimmung nicht anfassen.