Zum Inhalt springen
Aktuell kostenlosAktuell kostenlos, 60 Tage Vorlauf bei Änderungen
MeisterOffice

Bauhandwerkerpfandrecht: Fristenrechner

Die Eintragung muss spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit erfolgen. Geben Sie das Datum ein, an dem Sie die Arbeit vollendet haben, und lesen Sie ab, bis wann das Pfandrecht eingetragen sein muss.

Letzter Tag für die Eintragung

Sonntag, 28.02.2027

Empfehlung: Gesuch spätestens einreichen am

Freitag, 29.01.2027

Grundlage: Art. 839 Abs. 2 ZGB (Eintragung spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit); Fristberechnung nach Art. 77 OR. Die Empfehlung rechnet vier Wochen Reserve ein, weil die Eintragung und nicht das Gesuch die Frist wahrt. Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung.

Fristbeginn: Ab wann laufen die vier Monate?

Die Frist beginnt mit der Vollendung der Arbeit, nicht mit der Rechnungsstellung und nicht mit dem Ende des Vertragsverhältnisses. Das Gesetz sagt es so: "Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen" (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Als Vollendung gilt der Abschluss der eigentlichen Vertragsarbeiten auf dem Grundstück; kleinste Restarbeiten oder reine Garantiearbeiten schieben diesen Zeitpunkt nicht beliebig hinaus. Im Zweifel gehen Sie vom früheren Datum aus und reizen die Frist nicht aus, das erklärt auch der Ratgeber Bauhandwerkerpfandrecht.

So wird gerechnet

Eine Frist in Monaten endet am Tag mit derselben Zahl; gibt es ihn im Endmonat nicht, am letzten Tag dieses Monats. Wer am 31. Oktober vollendet, muss deshalb bis Ende Februar eingetragen sein. Am Beispiel oben: Vollendung am 31.10.2026, Fristende am 28.02.2027. Massgebend ist dabei die Eintragung im Grundbuch, nicht das Datum Ihres Gesuchs; deshalb rechnet die Empfehlung oben vier Wochen Reserve für das Gerichtsverfahren ein und zeigt mit dem 29.01.2027 einen früheren Stichtag zum Handeln. Wie Sie die vorläufige Eintragung beim Gericht verlangen, erklärt derselbe Ratgeber.

Alle Ratgeber ansehen

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Frist für das Bauhandwerkerpfandrecht (Fristbeginn)? +

Ab der Vollendung der Arbeit, nicht ab Rechnungsstellung oder Vertragsende. Ab diesem Tag zählen Sie vier Monate; die Eintragung im Grundbuch muss innerhalb dieser Frist erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB).

Was zählt als Vollendung der Arbeit? +

Der Abschluss der eigentlichen Vertragsarbeiten auf dem Grundstück. Kleinste Restarbeiten oder reine Garantiearbeiten schieben die Frist nicht beliebig hinaus; im Zweifel gilt der frühere Zeitpunkt.

Reicht es, das Gesuch innert vier Monaten einzureichen? +

Nein. Massgebend ist die Eintragung im Grundbuch, nicht das Datum des Gesuchs. Rechnen Sie die Zeit für das Gerichtsverfahren ein und handeln Sie Wochen vor Fristablauf; der Rechner oben empfiehlt deshalb einen um vier Wochen vorgezogenen Termin.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse? +

Das Recht auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geht unwiederbringlich verloren. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist, die nicht erstreckt werden kann.

Offene Rechnungen im Blick behalten

Mit MeisterOffice sehen Sie jederzeit, welche Rechnungen offen und welche überfällig sind.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Praktische Tipps für Schweizer Betriebe, die Aufträge ausführen, und Neuigkeiten zum Produkt. Etwa einmal im Monat, kein Spam.

Jederzeit abbestellbar. Es gelten unsere Datenschutzbestimmungen.